Verkaufsbedingungen

Gemäß Artikel R.211-12 des Tourismusgesetzes müssen die Broschüren und Reiseverträge, die Reisebüros ihren Kunden anbieten, in extenso die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, die aus den Artikeln R.211-3 bis R.211-11 des Tourismusgesetzes hervorgehen.

Gemäß den Artikeln L.211-7 und L.211-17 des Tourismusgesetzes gelten die Bestimmungen der Artikel R.211-3 bis R.211-11 des Tourismusgesetzes, deren Text unten wiedergegeben ist, nicht für Buchungen oder den Verkauf von Fahrkarten, die nicht Teil einer Pauschalreise sind.

Die Broschüre, der Kostenvoranschlag, der Vorschlag und das Programm des Veranstalters stellen die in Artikel R.211-5 des Tourismusgesetzes erwähnte Vorabinformation dar. Sofern auf der Vorderseite dieses Dokuments nicht anders angegeben, sind die Merkmale, besonderen Bedingungen und Preise der Reise, wie sie in der Broschüre, dem Angebot oder dem Vorschlag des Veranstalters angegeben sind, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anmeldeformulars verbindlich.

In Ermangelung einer Broschüre, eines Kostenvoranschlags, eines Programms oder eines Vorschlags stellt das vorliegende Dokument vor seiner Unterzeichnung durch den Käufer die Vorabinformation gemäß Artikel R.211-5 des Tourismusgesetzes dar. Es wird ungültig, wenn es nicht innerhalb von 24 Stunden nach seiner Ausstellung unterzeichnet wird.

Im Falle einer Vertragsübertragung sind der Übertragende und/oder der Übernehmer vorab verpflichtet, die daraus entstehenden Kosten zu begleichen. Wenn diese Kosten die in der Verkaufsstelle ausgehängten und in den Vertragsunterlagen genannten Beträge übersteigen, sind die entsprechenden Belege vorzulegen.

LE VOYAGE HUMAIN hat bei der Gesellschaft HISCOX 19 rue Louis le Grand 75002 Paris einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der seine berufliche Haftpflicht garantiert. NR.: RCP 0077782.

Auszug aus dem Tourismusgesetzbuch

Artikel R.211-3 :

Vorbehaltlich der in Artikel L. 211-7 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen werden für jedes Angebot und jeden Verkauf von Reise- oder Aufenthaltsleistungen geeignete Unterlagen ausgehändigt, die den in diesem Abschnitt festgelegten Regeln entsprechen.

Beim Verkauf von Flugtickets oder Tickets für Linienflüge, die nicht mit Leistungen im Zusammenhang mit diesen Beförderungen einhergehen, stellt der Verkäufer dem Käufer ein oder mehrere Durchgangstickets für die gesamte Reise aus, die vom Beförderer oder unter dessen Verantwortung ausgestellt wurden.

Im Falle einer Beförderung auf Abruf müssen der Name und die Anschrift des Beförderers, in dessen Auftrag die Fahrscheine ausgestellt werden, angegeben werden.

Die getrennte Rechnungsstellung für die verschiedenen Bestandteile ein und derselben Pauschalreise entzieht den Verkäufer nicht den Verpflichtungen, die ihm durch die Regelungsbestimmungen dieses Abschnitts auferlegt werden.

Artikel R.211-3-1 :

Der Austausch vorvertraglicher Informationen oder die Bereitstellung der Vertragsbedingungen erfolgt schriftlich. Sie können unter den in den Artikeln 1369-1 bis 1369-11 des Zivilgesetzbuchs festgelegten Gültigkeits- und Ausübungsbedingungen auf elektronischem Wege erfolgen. Es werden der Name oder die Firma und die Anschrift des Verkäufers sowie die Angabe seiner Eintragung in das in Artikel L. 141-3 a vorgesehene Register oder gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Angabe der Eintragung des im zweiten Absatz von Artikel R. 211-2 genannten Verbands oder der Union angegeben.

Artikel R.211-4 :

Vor Vertragsabschluss muss der Verkäufer dem Verbraucher Informationen über Preise, Termine und andere Bestandteile der bei der Reise oder dem Aufenthalt erbrachten Leistungen mitteilen, wie z. B. :

1° Zielort, Mittel, Merkmale und Kategorien der benutzten Verkehrsmittel ;

2° Die Art der Unterkunft, ihre Lage, ihr Komfortniveau und ihre Hauptmerkmale, ihre Zulassung und ihre touristische Einstufung entsprechend den Vorschriften oder Gepflogenheiten des Gastlandes ;

3° Die angebotenen Verpflegungsleistungen ;

4° Die Beschreibung der Route, wenn es sich um eine Rundreise handelt ;

5° Verwaltungs- und Gesundheitsformalitäten, die von Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insbesondere beim Überschreiten der Grenzen zu erfüllen sind, sowie die Fristen für ihre Erfüllung ;

6° Besichtigungen, Ausflüge und andere Dienstleistungen, die in der Pauschalreise enthalten oder eventuell gegen einen Aufpreis erhältlich sind ;

7° die Mindest- oder Höchstgröße der Gruppe, die die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts ermöglicht, sowie, wenn die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig ist, die Frist für die Unterrichtung des Verbrauchers im Falle einer Stornierung der Reise oder des Aufenthalts; diese Frist darf nicht auf weniger als 21 Tage vor Reiseantritt festgelegt werden ;

8° Der Betrag oder Prozentsatz des Preises, der bei Vertragsabschluss als Anzahlung zu leisten ist, sowie der Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags ;

9° Die Modalitäten der Preisanpassung, wie sie im Vertrag gemäß Artikel R. 211-8 vorgesehen sind ;

10° Stornierungsbedingungen vertraglicher Natur ;

11° Die in den Artikeln R. 211-9 festgelegten Stornierungsbedingungen,

R. 211-10 und R. 211-11 ;

12° Informationen über den freiwilligen Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle oder eines Beistandsvertrags zur Deckung bestimmter Risiken, insbesondere der Kosten für die Rückführung bei Unfall oder Krankheit; ;

13° Wenn der Vertrag Lufttransportleistungen umfasst, die in den Artikeln R. 211-15 bis R. 211-18 vorgesehenen Informationen für jeden Flugabschnitt.

Artikel R.211-5 :

Die dem Verbraucher erteilte Vorabinformation ist für den Verkäufer verbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat sich in der Vorabinformation ausdrücklich das Recht vorbehalten, bestimmte Elemente der Information zu ändern. In diesem Fall muss der Verkäufer klar angeben, in welchem Umfang und an welchen Elementen diese Änderung vorgenommen werden kann.

In jedem Fall müssen Änderungen an der Vorabinformation dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

Artikel R.211-6 :

Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag muss schriftlich sein, in zweifacher Ausfertigung erstellt werden, von denen eine dem Käufer ausgehändigt wird, und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Wenn der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird, gelten die Artikel 1369-1 bis 1369-11 des Zivilgesetzbuches. Der Vertrag muss folgende Klauseln enthalten:

1° Name und Adresse des Verkäufers, seines Bürgen und seines Versicherers sowie Name und Adresse des Veranstalters ;

2° Das Ziel oder die Ziele der Reise und, im Falle eines aufgeteilten Aufenthalts, die verschiedenen Zeiträume und ihre Daten ;

3° Die Mittel, Merkmale und Kategorien der benutzten Transportmittel, die Daten und Orte der Abreise und der Rückkehr ;

4° die Art der Unterkunft, ihre Lage, ihr Komfortniveau und ihre Hauptmerkmale sowie ihre touristische Einstufung gemäß den Vorschriften oder Gepflogenheiten des Gastlandes ;

5° Die angebotenen Verpflegungsleistungen ;

6° Die Route, wenn es sich um eine Rundreise handelt ;

7° Besichtigungen, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im Gesamtpreis der Reise oder des Aufenthalts enthalten sind ;

8° Der Gesamtpreis der in Rechnung gestellten Leistungen sowie der Hinweis auf eine eventuelle Änderung dieser Rechnung gemäß Artikel R. 211-8 ;

9° Gegebenenfalls die Angabe von Gebühren oder Steuern für bestimmte Dienstleistungen wie Landegebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen, Kurtaxen, wenn sie nicht im Preis der erbrachten Leistung(en) enthalten sind; ;

Die letzte Zahlung des Käufers darf nicht weniger als 30 % des Preises der Reise oder des Aufenthalts betragen und muss bei der Übergabe der Dokumente, die die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts ermöglichen, geleistet werden; ;

11° Besondere Bedingungen, die vom Käufer verlangt und vom Verkäufer akzeptiert wurden ;

12° Die Modalitäten, nach denen der Käufer den Verkäufer wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags reklamieren kann; diese Reklamation muss so schnell wie möglich auf einem Weg, der es ermöglicht, eine Empfangsbestätigung zu erhalten, an den Verkäufer gerichtet und gegebenenfalls dem Reiseveranstalter und dem betreffenden Dienstleistungserbringer schriftlich mitgeteilt werden; ;

13° Die Frist für die Information des Käufers im Falle einer Stornierung der Reise oder des Aufenthalts durch den Verkäufer, wenn die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig ist, gemäß den Bestimmungen von Artikel R. 211-4, 7°; ;

14° Stornierungsbedingungen vertraglicher Natur ;

15° Die in den Artikeln R. 211-9 vorgesehenen Stornierungsbedingungen,

R. 211-10 und R. 211-11 ;

16° Angaben zu den gedeckten Risiken und der Höhe der Garantien im Rahmen des Versicherungsvertrags, der die Folgen der Berufshaftpflicht des Verkäufers abdeckt ;

17° Angaben zum Versicherungsvertrag, der die Folgen bestimmter Stornierungsfälle abdeckt und vom Käufer abgeschlossen wurde (Policennummer und Name des Versicherers) sowie Angaben zum Assistance-Vertrag, der bestimmte besondere Risiken abdeckt, insbesondere die Kosten für die Rückführung bei Unfall oder Krankheit; in diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer ein Dokument aushändigen, in dem zumindest die abgedeckten und die ausgeschlossenen Risiken angegeben sind ;

18° Die Frist für die Information des Verkäufers im Falle der Abtretung des Vertrags durch den Käufer ;

19° Die Verpflichtung, dem Käufer mindestens zehn Tage vor dem geplanten Abreisedatum folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder, falls nicht vorhanden, Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Einrichtungen, die dem Verbraucher bei Schwierigkeiten helfen können, oder, falls nicht vorhanden, die Rufnummer, unter der dringend Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden kann; ;

b) bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger eine Telefonnummer und eine Adresse, über die ein direkter Kontakt mit dem Kind oder der für seinen Aufenthalt verantwortlichen Person vor Ort hergestellt werden kann; ;

20° Die Klausel über die Kündigung und die Rückerstattung der vom Käufer gezahlten Beträge ohne Vertragsstrafe im Falle der Nichteinhaltung der Informationspflicht gemäß Artikel R. 211-4, 13°; ;

21° Die Verpflichtung, dem Käufer rechtzeitig vor Beginn der Reise oder des Aufenthalts die Abfahrts- und Ankunftszeiten mitzuteilen.

Artikel R.211-7 :

Der Käufer kann seinen Vertrag an einen Zessionar abtreten, der die gleichen Bedingungen für die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts erfüllt wie er selbst, solange der Vertrag noch keine Wirkung entfaltet hat.

Sofern keine für den Abtretenden günstigere Vereinbarung getroffen wurde, muss dieser den Verkäufer spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise in einer Form, die eine Empfangsbestätigung ermöglicht, über seine Entscheidung informieren. Bei einer Kreuzfahrt verlängert sich diese Frist auf fünfzehn Tage. Diese Abtretung unterliegt in keinem Fall einer vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer.

Artikel R.211-8 :

Wenn der Vertrag eine ausdrückliche Möglichkeit zur Preisanpassung innerhalb der in Artikel L. 211-12 festgelegten Grenzen enthält, muss er die genauen Modalitäten für die Berechnung der Preisänderungen nach oben oder unten angeben, insbesondere den Betrag der Transportkosten und der damit verbundenen Steuern, die Währung(en), die den Preis der Reise oder des Aufenthalts beeinflussen können, den Teil des Preises, auf den sich die Änderung bezieht, den Kurs der Währung(en), der als Referenz bei der Festlegung des im Vertrag angegebenen Preises herangezogen wurde.

Artikel R.211-9 :

Wenn der Verkäufer vor der Abreise des Käufers gezwungen ist, eine Änderung an einem der wesentlichen Bestandteile des Vertrags vorzunehmen, wie z. B. eine erhebliche Preiserhöhung, und wenn er die in Artikel R. 211-4, 13°, genannte Informationspflicht missachtet, kann der Käufer, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, und nachdem er vom Verkäufer auf eine Weise informiert wurde, die es ermöglicht, eine Empfangsbestätigung zu erhalten :

-Oder seinen Vertrag kündigen und ohne Strafe die sofortige Rückerstattung der gezahlten Beträge erhalten; ;

-oder die vom Verkäufer vorgeschlagene Änderung oder Ersatzreise akzeptieren; ein Zusatz zum Vertrag, in dem die vorgenommenen Änderungen aufgeführt sind, wird dann von den Parteien unterzeichnet; jede Preisminderung wird von den Beträgen abgezogen, die der Käufer eventuell noch schuldet, und wenn die von ihm bereits geleistete Zahlung den Preis der geänderten Leistung übersteigt, muss ihm der zu viel gezahlte Betrag vor dem Datum seiner Abreise zurückerstattet werden.

Artikel R.211-10 :

Wenn in dem in Artikel L. 211-14 vorgesehenen Fall der Verkäufer vor der Abreise des Käufers die Reise oder den Aufenthalt storniert, muss er den Käufer in einer Weise informieren, die es ermöglicht, eine Empfangsbestätigung zu erhalten; der Käufer erhält, unbeschadet der Rechtsmittel zur Wiedergutmachung eventuell erlittener Schäden, vom Verkäufer die sofortige und straffreie Rückerstattung der gezahlten Beträge; der Käufer erhält in diesem Fall eine Entschädigung, die mindestens der Strafe entspricht, die er getragen hätte, wenn die Stornierung durch ihn zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre.

Die Bestimmungen dieses Artikels stehen in keinem Fall dem Abschluss einer gütlichen Vereinbarung entgegen, die zum Gegenstand hat, dass der Käufer eine vom Verkäufer vorgeschlagene Ersatzreise oder einen Ersatzaufenthalt annimmt.

Artikel R.211-11 :

Wenn der Verkäufer nach der Abreise des Käufers nicht in der Lage ist, einen überwiegenden Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, die einen nicht unerheblichen Prozentsatz des vom Käufer gezahlten Preises ausmachen, muss der Verkäufer unverzüglich die folgenden Maßnahmen ergreifen, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche für eventuell erlittene Schäden vorweggenommen werden:

-oder Leistungen als Ersatz für die vorgesehenen Leistungen anbieten, wobei er gegebenenfalls jeden Mehrpreis tragen muss, und wenn die vom Käufer akzeptierten Leistungen von minderer Qualität sind, muss der Verkäufer ihm nach seiner Rückkehr die Preisdifferenz erstatten; ;

-oder, wenn er keine Ersatzleistungen anbieten kann oder diese vom Käufer aus triftigen Gründen abgelehnt werden, dem Käufer ohne Aufpreis Fahrkarten zur Verfügung stellen, um seine Rückreise unter als gleichwertig anzusehenden Bedingungen zum Abreiseort oder zu einem anderen, von beiden Parteien akzeptierten Ort zu gewährleisten.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bei Nichteinhaltung der in Artikel R. 211-4, 13°, festgelegten Verpflichtung.